Lies doch einfach mal den Artikel.
>Die Luftaufnahme entstammt einem Immobilienprospekt und entstand, bevor die berühmte Familie das Anwesen erstanden hat. Dementsprechend sind weder Familienmitglieder noch persönliche Gegenstände abgebildet. Ein Swimmingpool oder das Meer sind nicht zu sehen. Da die Kläger weder das Bild angefertigt noch die Immobilie entworfen haben, konnten sie keine urheberrechtlichen Ansprüche geltend machen. Und weil das Bild keine Personen zeigt, spielt auch das Kunsturheberrechtsgesetz keine Rolle. Entscheidend war für den BGH die Abwägung von Persönlichkeitsrechten, speziell Schutz der Privatsphäre, samt Besitzstörung einerseits mit dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung samt Pressefreiheit andererseits.
Ich finde es geschmacklos wie die Presse Schumi verfolgt, aber diese Aufnahme ist nicht zu beanstanden.
Wer seine Privatsphäre derart schützen will, dass ihn eine Uralt-Aufnahme stört, soll seine Immobilien nicht im Katalog kaufen :3